Beförderungsbedingungen

Vereinbarung für Flughafentransfere:

1) Wartezeit ab Landezeitpunkt.

Den Fahrgästen steht ein Zeitraum von 45 Min ab Landung zur Verfügung, in dem
keine weiteren Kosten außer dem vereinbarten Festpreis entstehen. Nach 45 Minuten
berechnen wir für jede angefangene ½ Stunde 10,00 €.

2) Informationspflicht durch den Fahrgast.

Unsere Autos und Fahrer stehen zum vereinbarten Zeitpunkt für Sie zur Abholung bereit. Wir fahren rechtzeitig los, so dass es keinerlei Schwierigkeiten bei Ihrer Abholung geben kann. (Ausnahme: Panne des Fahrzeugs und verkehrsbedingte ungeahnte Verzögerungen). In diesen Fällen besteht die Verpflichtung unsererseits, Sie zu kontaktieren ebenso wie Ihre Verpflichtung, uns mittels Handy zu kontaktieren, falls Ihr Flieger sich verspätet. Die entsprechenden Nummern finden Sie oben. Sind Sie gelandet und finden den Fahrer nicht rechtzeitig, dann müssen Sie uns anrufen.
Die Kosten für ein Taxi vom Flughafen werden wir Ihnen nicht erstatten, wenn Sie keinen Kontakt mit uns aufgenommen haben und es aus eigenem Interesse bestellen.

3) Umleitung des Flugzeuges zu einem anderen Flughafen.

In diesem Fall berechnen wir Mehrkosten für Düsseldorf oder Köln von pauschal 50,00€.

4) Abholung und Transfer zum Flughafen.

Sie werden zu abgesprochenen Zeiten von uns abgeholt. Es ist genügend Zeit eingeplant, Sie pünktlichst zum Flughafen zu bringen. Verkehrsbedingte Verzögerungen und unvorhergesehene Pannen können dafür sorgen, dass Sie Ihren Flieger nicht rechtzeitig erreichen. In diesen Fällen haben Sie keinerlei Schadensersatzanspruch.

Beförderungsbedingungen

Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen mit Taxen und Mietwagen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für Taxen und Mietwagen der Firma Hop-On-Events.  Die zuständige Genehmigungsbehörde kann in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Anträgen auf Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zustimmen (Besondere Beförderungsbedingungen).

§ 2 Anspruch auf Beförderung

Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
1. Personen, die unter dem Einfluß geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn, daß sie zum Führen von Schußwaffen berechtigt sind.
(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahrs können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.

§ 4 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
2. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
3. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
4. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
(1) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.
(2) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(3) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmer festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen

(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

§ 6 Beförderungsentgelte

(1) Laut Kreisverordnung in der Neufassung vom 23.01.2015. Einzusehen unter Tarife

§ 7 Zahlungsmittel

(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 50 Euro zu wechseln und Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 50 Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgasts, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmers abzuholen oder auf Kosten des Fahrgasts z.B. zur nächsten Bank zu fahren, um zu wechseln. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
(3) Beanstandungen des Wechselgelds oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

§ 8 Beförderung von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, daß Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

§ 9 Beförderung von Tieren

(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 13 Fundsachen
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

§ 10 Haftung

Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgasts und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 500,00 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

§ 11 Ausschluß von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Abholterminen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

§ 12 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmers.

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